Ob ein Brunnen oder die Bohrung erlaubt ist, hängt immer vom jeweiligen Standort ab, wichtige Faktoren hierfür sind:
- Ist der Grund ein Eigengrund oder Pacht-/Miet-/Baurechtsgrund?
- Wird das Wasser betrieblich oder privat genutzt?
- Welche Nutzung ist vorgesehen? (Trink-, Nutzwasser oder für eine Wärmepumpe)
- In welchem Horizont soll gebohrt werden bzw. wie tief ist es überhaupt notwendig.
Für die Nutzung des Grundwassers als Privatperson kann allerdings auf folgenden Paragraphen zurückgegriffen werden:
§ 10 WRG 1959 Benutzung des Grundwassers.
WRG 1959 – Wasserrechtsgesetz 1959
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.02.2020
- Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
- In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hierfür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.
- Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls der Bewilligung nach Abs. 2.
- Wird durch eine Grundwasserbenutzung nach Abs. 1 der Grundwasserstand in einem solchen Maß verändert, daß rechtmäßig geübte Nutzungen des Grundwassers wesentlich beeinträchtigt werden, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine Regelung nach Rücksicht der Billigkeit so zu treffen, daß der Bedarf aller in Betracht kommenden Grundeigentümer bei wirtschaftlicher Wasserbenutzung möglichste Deckung findet. Ein solcher Bescheid verliert seine bindende Kraft, wenn sich die Parteien in anderer Weise einigen oder wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern.
Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes